Satzung

in der Fassung vom 21. März 2015

§ 1 Name und Sitz

Die am 27. März 1996, dem 125. Geburtstag Heinrich Manns, gegründete Gesellschaft führt den Namen »Heinrich Mann-Gesell­schaft e.V.«. Sie wurde am 13. Juni 1996 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck (VR 2107 HL) eingetragen und ist damit in der Rechtsform des eingetragenen Vereins rechtsfähig.

Der Sitz der Gesellschaft ist Lübeck.

§ 2 Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere im Hinblick auf das Leben und die Werke Heinrich Mann. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorträge, Publikationen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede einzelne oder juristische Person werden.

Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Bestätigung Aushändigung der Aufnahme durch den Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet:

     a)  mit dem Tod des Mitglieds;

     b)  durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Geschäftsstelle der Gesellschaft; sie ist nur zum Schluß  eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

     c)  durch Ausschluß aus der Gesellschaft.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat, insbesondere mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist, kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Aus­schluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Ent­scheidung über den Ausschluss ist gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zu begründen. Der Ausschluss wird nach Ablauf eines Monats seit seiner bekanntmachung wirksam.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Werk Heinrich Manns oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied wird auf Vor­schlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte eines Mitglieds, zahlen jedoch keinen Beitrag.

§ 7 Organe

 Die Organe der Gesellschaft sind:

– der Vorstand;
– die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

 – dem Präsidenten/der Präsidentin;
– zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen (jeweils Vizepräsidenten/Vizepräsidentin);
– dem Schriftführer/der Schriftführerin;
– dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich nach innen und nach außen von dem Präsidenten/der Präsidentin und den beiden Stellvertreter/Stellvertrerinnenn - Vorstand im Sinne des § 26 BGB - vertreten. Jeder von ihnen erhält Einzelvertretungsbefugnis, von der aber die Stellvertreter/Stellvertreterinnen im Innenverhältnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Prä­sident verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mit­glieds zuwählen.  

§ 9 Ehrenpräsidentschaft

Zum Ehrenpräsidenten/zur Ehrenpräsidentin kann ernannt werden, wer sich um das Werk Heinrich Manns und die Gesellschaft in hervorragendem Maße uneigennützig verdient gemacht hat. Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin wird ernannt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein Ehrenpräsident/eine Ehrenpräsidentin hat die vollen Rechte eines Mitgliedes und hat beratende Aufgaben und Stimmrecht bei Sitzungen des Vorstandes. Er oder sie zahlt keinen Beitrag

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Entlastung;

b)   Wahl des Vorstandes;

c)   Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

d)   Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung der Gesellschaft

e)  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Einladungen und Tagesordnung sind den Mitgliedern – außer in Eilfällen – mindestens vier Wochen vor dem Tagungsdatum schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stim­menmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines/einer Erschienenen hat jedoch eine geheime Abstimmung zu erfolgen

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen und spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übermitteln ist.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedersammlung festgesetzt. Er ist ein Jahresbeitrag und am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Für notwendig gewordene Mahnungen kann jeweils ein Zuschlag von zehn Prozent des Jahresbeitrages erhoben werden.

 Der Bezug des Jahrbuchs ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft und Anfall des Geschäftsvermögens

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außeror­dentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß zur Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, wird in einer zweiten Versammlung, die ohne Einberufungsfrist einberufen werden kann und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, in einfacher Mehrheit abgestimmt. Hierauf ist in der Einladung zu der ersten Versammlung hinzuweisen.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft unmittelbar und ausschließlich der Kulturstiftung Hansestadt Lübeck für die gemeinnützige Pflege des kulturellen Erbes von Heinrich Mann im Heinrich-und-Thomas-Zentrum in Lübeck zu.

§ 13   Sonstiges

Soweit in dieser Satzung von „schriftlich“ die Rede ist, umfasst dieser Begriff auch die elektronische Übermittlung von Nachrichten.

Die Mitglieder sind gebeten, ihre e-mail-Adressen mitzuteilen.

Lübeck, 21. März 2015                                          

Die Präsidentin:
(Prof. Dr. Ariane Martin)